Der Ausdruck „Potsdamer Abkommen“ ist kein offizieller Titel. Das Ergebnis der Konferenz wurde als „Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin“ (engl. Protocol of the Proceedings of the Berlin Conference) veröffentlicht, eine Art „Kommuniqué“, d.h. eine (regierungs-)amtliche Mitteilung. Nach klassischem Völkerrecht können Staaten grundsätzlich nicht durch Verträge belastet werden, an denen sie nicht beteiligt sind (pacta tertiis nec nocent nec prosunt). Die Alliierten verwiesen in ihrem Mitten in der Nacht vom 1. auf den 2. August 1945 unterschriebenen Sitzungsprotokoll u.a. bei der deutsch-polnischen Grenzfrage auf die endgültige Regelung durch einen Friedensvertrag:
Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, dass die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll.
Vgl. https://potsdamer-konferenz.de/dokumente/potsdamer-protokoll#IX
Wenn diese Grenze von den Alliierten bereits in Potsdam endgültig geregelt worden wäre, hätte es zudem keiner weiteren vertraglichen Regelung bedurft. Der „Görlitzer Vertrag“ von 1950 zwischen der DDR und Polen bestätigt somit indirekt diesen völkerrechtlichen Befund.
Teilweise lässt sich das Ergebnis der Potsdamer Konferenz als „Regierungsabkommen“ klassifizieren, keinesfalls jedoch als „Vertrag“.
„Betrachtet man das Potsdamer Abkommen aus der Distanz von 50 Jahren, so hat sich die kriegsbedingt naheliegende Konstruktion eines Vertrages zu Lasten Dritter … nicht durchsetzen können. Die Vorstellung von einer rechtlichen Bindung ohne oder gegen die Zustimmung des betreffenden Drittstaates hat sich vom Grundsatz her rechtlich nicht bestätigt.“
Zitiert nach: archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=74 – abgerufen am 14.11.2016
„Am 9.4.1968 stellte die Bundesregierung gegenüber der Sowjetunion fest:
‚Was die wiederholt geäußerten Auffassungen der sowjetischen Regierung über die Bedeutung der Potsdamer Abmachungen von 1945 betrifft, ist es nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht ihre Sache, sich über Gültigkeit, Auslegung und Geltungsbereich von Vereinbarungen zu äußern, an denen sie nicht beteiligt ist.'“
(Vgl. ebd.)
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