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- 4. Juni 2012 um 19:28 Uhr#2874
Human Rights
In seinem Buch „Ordnungsgemäße Überführung. Die Vertreibung der Deutschen nach dem Zweiten Weltkrieg“, erwähnt R.M. Douglas ein Faktum, das auch bereits der Historiker und Völkerrechtler Alfred M. de Zayas hervorgehoben hatte: Wie konnten die Siegermächte einer Massenvertreibung zustimmen, wenn sie diese als Anklagepunkte gegen Deutschland bei den Nürnberger Prozessen vorbrachten?
Am wichtigsten war das Nürnberger Statut des Internationalen Militärgerichtshofs vom 8. August 1945 (auch Londoner Statut bzw. Londoner oder Nürnberger Charta genannt), welches die wichtigsten Taten aufführte, für die die deutsche Führung angeklagt werden sollte.
R.M. Douglas, Ordnungsgemäße Überführung, 412.Der Artikel 6(c) dieses Statuts besagt, dass „Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung“ „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ darstellen. Diese Definition – so Ray Douglas – schien „ebenso, wenn nicht stärker“ auf das von den Alliierten „beschlossene Programm“ anwendbar… Offenbar befürchteten die Großen Drei auch diese Anwendbarkeit auf das von ihnen geplante bzw. akzeptierte Verbrechen. Deswegen hätten sie die „Anwendbarkeit des Statuts“ bzw. die „Jurisdiktion des Gerichtshofs“ auf jene Verbrechen eingegrenzt, „die von den Achsenmächten zwischen dem 30. Januar 1933 und 8. Mai 1945 begangen wurden“. Mit einem Wort: SIEGERJUSTIZ!
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