Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. Aug. 1952

Millionen von Deutschen wurden mit Ende des Zweiten Weltkriegs aus ihrer Heimat in Ostdeutschland, im östlichen Mitteleuropa und in Süd-/Osteuropa vertrieben bzw. zwangsweise umgesiedelt. Entschädigungslos! Polen entschädigte polnische Umsiedler und Vertriebene mit deutschem Privatvermögen. Das deutsche Lastenausgleichsgesetz aus dem Jahre 1952 stellte eindeutig fest: Der Lastenausgleich stellte keine Entschädigung für die deutschen Heimatvertriebenen dar!

Der Zweite Weltkrieg hatte in Deutschland riesigen Schaden angerichtet. Unzählige Menschen hatten ihnen nahestehende Personen verloren und natürlich auch materiellen Schaden erlitten.

Das Gesetz über den Lastenausgleich, auch “Lastenausgleichsgesetz” (LAG) genannt, versuchte durch eine Umverteilung (in Form von Abgaben und Steuern) Kriegsgeschädigten (Zerstörung durch Bomben etc.) und Heimatvertriebenen eine teilweise Entschädigung zukommen zu lassen, die aber meist nur eine “Starthilfe” darstellte und ein Bruchteil dessen ausmachte, was diese Menschen durch das Kriegsgeschehen verloren hatten.

Unter diese Starthilfe sind z. B. zu zählen: Eingliederungsdarlehen, Hausratsentschädigungen oder auch Darlehen zum Hausbau oder Erwerb von Wohnungseigentum.

Ausdrücklich weist das LAG darauf hin, dass der Lastenausgleich keinen Verzicht auf Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet:

In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie

unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet,

und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten,

hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen…
Präambel des LAG

Weiterführende Hinweise:

[cref bvfg-definition-heimatvertriebener]