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@Human Rights wrote:
Hallo Kautschuk, danke für Deinen Beitrag. Daraus geht ja dann hervor, dass völkerrechtlich gesehen die Annexion des historischen Ostdeutschlands ein fortwährendes Unrecht darstellt.
Ja, genau so ist es. Ich zitiere noch weiter aus dem oben erwähnten Buch von Herbert Czaja:
…nach dem Selbstbestimmungsrecht der Völker darf kein Staat einen Gebietsabtretungsvertrag abschließen, ohne daß die betroffene Bevölkerung von ihrem Selbstbestimmungsrecht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die diesen Vertrag legitimiert. (Czaja, S. 761)
D.h. die Zustimmung eines demokratisch gewählten Parlaments genügt nicht den Anforderungen des Selbstbestimmungsrechts der Völker – welches als “ius cogens” (zwingendes Recht) anerkannt ist.
Nach Blumenwitz, Tomuschat, Kimminich u.a. ist Vertreibung ein Völkerrechtsdelikt und “die Vertreibung der Deutschen ist weiterhin eine ungelöste Frage des Völkerrechts.” … Das Vertreibungsverbot besteht im Kriegs- und Friedensvölkerrecht, seit jeher als Minimalstandard für die Menschen. Die Resolution 3236 der XXIX. UN-Generalversammlung bestätigt das Recht, zu Heimstätten und Eigentum zurückzukehren. Der UN-Kommissar für Menschenrechte hat im Mai 1995 darauf verwiesen. Der völkerrechtliche Widergutmachungsanspruch besteht fort, zwar vorweg auf Naturalrestitution, aber wo so nicht möglich, auf andere zumutbare Ausgleichsregelungen. Darauf haben die Deutschen verfassungsrechtlichen Anspruch. (Czaja, S. 763f)
Interessant ist, dass der deutsch-polnische GrenzBESTÄTIGUNGSvertrag dem Wortlaut nach kaum über den Warschauer Vertrag von 1970 hinaus geht, und so schafft er keinen Rechtstitel für den Übergang des Oder-Neiße-Gebietes von Deutschland an Polen.
Das Wiedervereinigungsgebot des deutschen Grundgesetzes bezieht sich also weiterhin auch auf die Oder-Neiße-Gebiete. Wer dies ableugnet, muss sich den Vorwurf des Verfassungsbruchs gefallen lassen!