Europaregion Schlesien
Zu Gast bei der Landesdelegiertenversammlung der Landsmannschaft Schlesien im Haus der Heimat in Stuttgart war dieses Jahr der Europaabgeordnete Daniel Caspari. Seine Großeltern wurden mit Ende des Zweiten Weltkriegs aus dem Sudetenland vertrieben. In seinem Vortrag betonte Caspari die Wichtigkeit der Europäischen Union, in der z.B. über den Einfluss der einzelnen Regiergungschefs bzw. Länder nicht mit Waffen, sondern demokratisch entschieden wird…
Der 1976 in Karlsruhe geborene Europaabgeordnete1)Europäische Abgeordnete Daniel Caspari stellte auch erfreut fest, dass obgleich die Eigentumsfragen nach wie vor ungeklärt seien, es heute zumindest die theoretische Möglichkeit der “Rückkehr” in die Heimat geben würde. D.h. die stabile Rechtssituation und die Freizügigkeit in der Europäischen Union, zu der seit 2004 nun auch die damaligen Vertreiberstaaten gehören, erlauben die Rückkehr der Vertriebenen.
Allerdings verbitten sich diese Staaten jegliche Einmischung seitens der Europäischen Union in die nationale Gesetzgebung hinsichtlich der immer noch rechtskräftigen (Enteignungs-) Dekreten im Zuge der Vertreibungen, die dort Unrecht zu vermeintlichem Recht gemacht haben. Caspari bestätigte, dass die Europäische Union, die ein Staatenbund jedoch kein Bundesstaat sei, hierzu keine Kompetenzen hätte…
Das war auch der Grund warum zahlreiche Abgeordnete des Europäischen Parlaments Bedenken bei der Aufnahme dieser Länder hatten, da das Europäische Recht in diesem Punkt eine gänzlich andere Rechtsposition vertritt als z.B. Polen und Tschechien.
Einen Ausblick ergeben aktuelle und geplante grenzüberschreitende Projekte der Europäischen Union, um so die Menschen in benachbarten Regionen länderübergreifend zur Zusammenarbeit zu animieren. In Bezug auf Schlesien könnte ggf. eine historische Region wieder “zusammenwachsen” und als solche in Europa wahrgenommen werden und – ähnlich wie Tirol – an Bedeutung und Einfluss gewinnen.
Bereits jetzt schon existiert die Europaregion “Euregio Neiße”, zu der benachbarte Landkreise und Städte Sachsens, Polens und Tschechiens gehören.2)Euroregion Neisse-Nisa-Nysa
Weiterführende Hinweise:
Potsblits: [cref quo-vadis-silesia]
Quellen
Igor Wolf
10. April 2009 @ 10:32
Als Polen die Deutschen aus deren deutscher Heimat vertrieb und in der Folge große Teile Deutschlands besetzte, gab es auch im Westen Stimmen, die davor warnten, dass Polen sich mit diesen Ländern übernehmen wird. Die gleichen Stimmen aus dem Westen hatten aber nichts gegen die Besetzung Schlesiens, Ost- und Westpreußens, der Pomerellen und Ostbrandenburgs unternommen, ihre Warnungen waren nur Wortspiele.
Nunmehr liegen die Ergebnisse der polnischen Besatzungszeit offen auf der Hand. Die Länder wurden ausgebeutet, nichts wurde investiert, alles wurde kaputt gemacht.
Heute schreien diese Landschaften regelrecht wieder nach ihren ursprünglichen Eigentümern, die fast 1 000 Jahre lang eine hocheffiziente Kulturlandschaft aufgebaut hatten. Das Maß der Zerstörung hat mittlerweile eine Schwelle erreicht, die es zu einer großen Finanz- und Umweltbelastung für ganz Europa und natürlich vor allem für die größten Steuerzahler in diesem Europa – die Deutschen – macht.
Es gibt einen ganz einfachen Vorschlag zur Lösung: jede finanzielle Unterstützung für Polen durch die EU muss von Polen durch eine Verpfändung von ehemaligen deutschen Gebieten abgesichert werden. Ohne Verpfändung – keine finanzielle Unterstützung. Diese Verpfändung muss mit Verpflichtungen Polens derart verbunden sein, dass bei Nichteinlösung die momentane unfähige, korrupte und desinteressierte polnische Administration beseitigt und durch eine europäische Administration ersetzt wird.
Es kann doch nicht sein, dass nach dem entschädigungslosen Verlust ihrer Heimat nun wieder die Deutschen als Zahlmeister dafür sorgen, dass diese zerstörten Landschaften aufgebaut werden können.
Claus Pichlo
26. April 2009 @ 11:41
Sehr geehrter Herr Wolf,
die Rolle des Zahlmeisters ist aber die Rolle, die Frau Merkel anscheinend mit Freude übernommen hat. Sie schleppt sogar Gelder nach Polen, die von der EU, außerplanmäßig, für die neuen Bundesländer bestimmt waren (100 Millionen Euro in 2007 glaube ich war das).
Ihr Außenminister weigert sich für die Aufklärung des Völkermordes an den Marienburger Bürgern zu sorgen, die nun tausendfach in Massengräbern gefunden werden, weil er sich “um Lebende zu kümmern habe, nicht um die Toten”!!!
Das heißt, er kümmert sich nicht um die Aufklärung eines ungeheuerlichen Verbrechens das nie verjährt, und das unaufgeklärt für immer zwischen Polen und Deutschen stehen wird, weil nur Deutsche massakriert wurden, und weil die Täter Polen waren. Das macht mich fassungslos. So fassungslos, dass mir tatsächlich die Worte fehlen, die Kehle schnürt sich zu!
Mittlerweile bestimmen die Polen wie unsere deutsche Geschichte dargestellt werden darf (“Sichtbares Zeichen”.)
Die Merkels und Steinmeiers haben uns die letzte Würde genommen (jedenfalls denen, die wissen was das ist), die Polen sehen uns als Fußabtreter und als Knecht der zu spuren hat, und zu zahlen.
Und das deutsche Volk hat diese Rolle angenommen und füllt sie total aus. Oder haben Sie einen Aufschrei der Deutschen gehört, als ihnen vor wenigen Wochen berichtet wurde, dass ihre Toten z.B. in Marienburg von Polen und deutschen Politikern geschändet werden, unter Mithilfe des Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.?
Der stellvertretende Finanzminister Polens betrachtet uns Deutsche, nur weil wir Deutsche sind, als Feinde, und keine Kanzlerin sorgt dafür, dass dieser Mann aus dem Amt fliegt.
Dieses Polen, dass ich erst nach dessen Eintritt in die EU (2004) so richtig kennen gelernt habe (die ersten Begegnungen stammen aus 1945 und sind von panischer Angst geprägt), dessen Deutschenhetze ich nun seit Jahren über mich ergehen lassen muß, widert mich an. Und zwar so sehr, dass ich nun nicht mehr in meine masurische Heimat fahren kann ohne dass ich eine unbeschreibliche Abscheu gegen dieses Volk empfinde, dass mir frech und dreist in den Strassen meiner Stadt und in meinem Elternhaus begegnet. Mittlerweile geht es mir so ähnlich wie deutschen Juden, die nach 1945 keinen mehr ertragen konnten, der Deutsch spricht. Heute kann ich das total nachvollziehen!
Das kann der Hesse Daniel Caspari natürlich nicht nachempfinden, dem man wohl gesagt hat, dass er Schlesier wäre.
Er ist dazu verurteilt, dass er diejenigen als Freunde ansehen muss (oder wenigsten als gleichberechtigte und zivilisierte Europäer), die unendliches Leid über seine Eltern und Großeltern gebracht haben, UND DIE HEUTE NOCH VOLL ZU DIESEN VERBRECHEN STEHEN.
Das ist es, was ich mit Würdelosigkeit meine. Meinetwegen können Sie das auch Charakterlosigkeit nennen. Dass Herr D. Caspari als Nachfahre von Vertriebenen die deutsche Geschichte nicht kennen sollte ist nicht ganz ausgeschlossen, aber sehr unwahrscheinlich!
Schlesien war schon immer Europaregion, solange es Europa und Schlesien gibt! Und schon immer saßen Schlesier in Schlesien und keine Polen und erst wenn das wieder so ist, erst dann können wir uns mit Polen über Europa unterhalten! Aber erst, wenn die Polen das Völkerrecht und besonders da die Menschenrechte in ihre Gesetzgebung integriert haben!
Ich muß aufhören – mir wird plötzlich übel…
C. Pichlo
Igor Wolf
28. April 2009 @ 06:29
Ich bin bereit, sofort dabei mitzumachen, diesen Völkermord an Deutschen vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte in Den Haag zu bringen. Die Mörder sind ja bekannt, deren Auftraggeber auch: Gomulka, Bierut, Grazynski, Zawadzki u.a. Die geschichtlichen Fakten liegen doch auch auf dem Tisch. Die Ignoranz eines “deutschen” Außenministers, der nun auch noch Kanzler werden will und einer CDU-Führung werden doch letztendlich genau das Gegenteil von dem erreichen, was ihnen vorschwebt.
Wir haben doch bereits eine Kanzlerin, die anstelle ihrer Aufgabe, Schaden vom deutschen Volk abzuwenden, dabei zusieht, wie die sterblichen Überreste deutscher Mordopfer wie Müll und Abfall behandelt und mit Bagger und Radlader zusammengekehrt und auf Abfallhalden zwischengelagert werden, bis sich vielleicht irgendwann jemand bereit erklärt, diesen “Sondermüll” unter die Erde zu bringen.
Ich zitiere Abraham Lincioln, US-Präsident:
“Nichts ist endgültig geregelt, es sei denn, es wäre gerecht geregelt”.
Wie soll eine andauernde Anbiederung an ein Land, dass das Feindbild Deutschland braucht, um für sich überhaupt eine Existenzberechtigung abzuleiten, als Versöhnung enden? Und jeder Deutsche wird bereits als rechtsextrem eigeordnet, der sich auch nur getraut zu sagen „Ich bin stolz, Deutscher zu sein“.
Also, ich bin bereit, bei der Suche eines Anwalts mitzumachen, um Anklage in Den Haag zu stellen.
Claus Pichlo
4. Mai 2009 @ 17:12
Sehr geehrter Herr Wolf,
ich nehme an, dass Ihnen bekannt ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im letzten Herbst entschieden hat, dass deutsche Vertriebene keine Ansprüche gegen Polen erheben können.
Ebenso wurden alle Hinweise auf Völkermord, entsprechend der Definition der UNO, an den Vertriebenen entweder nicht beachtet oder mit absolut unhaltbaren Argumenten vom Tisch gewischt.
Der EGMR hat offensichtlich die Argumentation der Täter, also der Polen, übernommen.
Damit ist klar, dass für die Deutschen das Völkerrecht keine Gültigkeit hat, und nach der Dokumentation im Anschluß an meine Zeilen, auch niemals Geltung haben wird.
Die Arbeit von Herrn Thietz, die ich für sehr kompetent halte, habe ich trotzdem von einem weltweit renomierten Völkerrechtler, einem Amerikaner, einem Spezialisten für die Vertreibung der Deutschen, überprüfen lassen und sie ist von ihm nicht zu beanstanden gewesen.
Nach der Lektüre dieser Arbeit mögen Sie ermessen wie groß die Chance für ein faires Urteil in Den Haag ist.
Falls Sie trotzdem etwas unternehmen wollen, können Sie meine E-Mail Adresse wohl beim Webmaster erfahren.
C. Pichlo
——————————————————
Souveräner Staat oder noch immer unter Besatzungsrecht?
Von Hans-Peter Thietz, ehemaliger Abgeordneter der letzten, frei gewählten Volkskammer der DDR und des Europa-Parlaments.
Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten. Als Mitglied der damaligen Volkskammer wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder eine volle Souveränität erhalten habe.
Ein klassischer Friedensvertrag sei dadurch überflüssig geworden und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt.
Diese Darstellung läßt sich bei näherer Nachprüfung nicht aufrechterhalten:
Gemeinhin wird der sogenannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag« als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier Siegermächten des II. Weltkrieges und den Teilstaatprovisorien BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souveränität gemäß Artikel 7 (2) wiedergewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:
»Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.«
Dieser Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger, dass keinerlei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fortgelten können, die sich bis dahin aus dem sogenannten »Überleitungsvertrag« mit dem offiziellen Namen »Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen« in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht im BGBl. Teil II am 31.3.1955, ergaben.
Der Überleitungsvertrag
Dieser »Überleitungsvertrag« umfasste ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte überhaupt nicht von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland gesprochen werden.
Die Politiker und die Medien, die über Jahrzehnte den Staatsbürgern und Wählern der BRD eine solche Souveränität suggerierten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.
Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser »Überleitungsvertrag« mit seinen alliierten Vorschriften infolge des »Zwei-plus-Vier-Vertrages« also aufzuheben.
Eine seltsame »Vereinbarung …«
Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)«, veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.
Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, daß die alliierten Bestimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft treten – doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Und hier ist nun das Erstaunliche zu lesen:
»3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:
ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8
DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3
SIEBENTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2
NEUNTER TEIL: Artikel 1
ZEHNTER TEIL: Artikel 4«
Doch damit noch nicht genug:
Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 …« (BGBl. 1990, Teil II, S. 1386 ff) in Ziffer 4 c festgelegt, daß die in Ziffer 1 dieser »Vereinbarung« zugestandene Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen »nicht beeinträchtigt«.
Mit welchem Recht spricht man von einer »Suspendierung« des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 … «(siehe oben) festgelegt wird, daß er in seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?
Nehmen wir als Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die in Kraft bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1.
Dieser Artikel des Überleitungsvertrages von 1954 lautet:
»Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.«
Also gelten doch ganz offenbar grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts auch weiterhin!
Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, daß bestimmte bisher im Rahmen des früheren Besatzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen für Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, daß sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat.
Die ausdrückliche Festschreibung der Fortgeltung des hier zitierten und der anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages belegt, daß die Bundesrepublik offenkundig weiterhin den zeitlich unbegrenzt ergangenen Bestimmungen des früheren Besatzungsrechts unterworfen ist.
Berlin bis heute unter Sonderstatus!
Doch das ist immer noch nicht alles: Es ist die Existenz eines weiteren Vertrages festzustellen, mit dem Titel: »Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin«.
Dieser Vertrag vom 25.9.1990 ist zu finden im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seiten 1274 ff.
Parallel zur obigen Vereinbarung vom 27./28. September 1990 ist also ein gleichartiger Vertrag zusätzlich und gesondert für Berlin abgeschlossen worden.
Daß es sich hierbei um einen Parallelvertrag handelt, beweist die wörtliche Übereinstimmung des Artikels 2, hier nur mit dem Einschub »in Bezug auf Berlin«.
Der Abschluß zweier gleichgelagerter Verträge – einerseits für die Bundesrepublik Deutschland und andererseits für Berlin – kann nicht anders interpretiert werden, als daß von alliierter Seite der Sonderstatus von Berlin gegenüber dem übrigen Bundesgebiet weiterhin aufrechterhalten und festgeschrieben worden ist.
Ist Berlin also die Hauptstadt der Bundesrepublik, ohne gemäß fortgeltenden Bestimmungen der ehemaligen Siegermächte und angesichts getrennter »Vereinbarungen« und »Übereinkommen« ihr rechtlicher und politischer Bestandteil zu sein?
Aus all diesen Verträgen und Vorgängen ergeben sich so wesentliche Fragen für den völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik Deutschlands und Berlins, daß sie dringend einer Klärung bedürfen!
Leben wir heute, 56 Jahre nach Kriegsende, noch immer unter fortgeltenden Bestimmungen früheren Besatzungsrechts der ehemaligen Siegermächte?
Wird hierdurch zwangsläufig die deutsche Politik mehr oder weniger fremdgeprägt, zumal Berlin unter einem verdeckt fortdauernden Sonderstatus steht?
Die deutschen Vertreter bei den »Zwei-plus-Vier«-Verhandlungen werden dies sicher nicht gewünscht haben, da man doch davon ausgehen muss, dass sie in deutschem Interesse handelten.
Also müssen die ehemaligen Siegermächte die Fortgeltung der 1954 ergangenen Bestimmungen gefordert haben.
Wäre dies aber nicht ein klarer Verstoß gegen geltendes internationales Recht, z.B. gegen den »Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte« vom 16.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1 (1) ausdrücklich verankert ist: »Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung«?
Liegt hier das Geheimnis unerklärlicher Politik?
Haben wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkeiten die sonst unverständlichen Ursachen für politische Entscheidungen zu suchen, die eindeutig dem Mehrheitswillen des Volkes widersprechen, wie zum Beispiel
• die jeden Sachverstand und den Volkswillen missachtende Aufgabe der Deutschen Mark zugunsten des EURO, dessen Stabilitätskriterien zunehmend aufgeweicht werden und der nach den Worten Allan Greenspans keinen Bestand haben wird? (Interessant ist, dass die Siegermacht England den € nicht eingeführt hat und in der EU Sonderrechte genießt! C.P.)
• die EU-Osterweiterung mit unabsehbaren Risiken für die politischen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Folgen?
• den Umbau der Bundeswehr von einer Verteidigungsarmee zu einer weltweit einsetzbaren Söldner – bzw. Einreiftruppe unter NATO- oder UNO-Kommando?
• die sofort nach dem 11.9.2001 erfolgte »uneingeschränkte« Solidaritätserklärung mit den USA und ihren geostrategischen Zielen und damit die eigene Gefährdung durch die Zusage von Kampfbeteiligungen?
All dies und auch die Fortgeltung der UNO-Feindstaatenklauseln bis heute zeigen, daß wir entgegen den offiziellen politischen Verlautbarungen auf den Abschluß eines all dies beendenden Friedensvertrages keinesfalls verzichten können.
Dies folgt auch aus den Bestimmungen des Überleitungsvertrages von 1954, die nach dem Vertrag vom 27./28. September 1990 ausdrücklich als in Kraft bleibend bezeichnet werden. So beginnt beispielsweise der fortgeltende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten:
»Vorbehaltlich … einer Friedensregelung mit Deutschland … «
»Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrages genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend machen.«
Ein weiteres Beispiel:
Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und 3 des Überleitungsvertrages von 1954, der ausdrücklich in Kraft bleibt, heißt es:
»(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.«
»(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die aufgrund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.«
Rechtlos gegen alliiertes Unrecht und ohne Friedensregelung !
»Ansprüche und Klagen … werden nicht zugelassen.«
Diese Festlegungen bedeuten, daß sich die ehemaligen Siegermächte hiermit außerhalb jeder Rechtsverfolgung stellen, sie also für eigene terrorartige Kriegshandlungen, für die man bei den Nürnberger Prozessen Deutsche zur Rechenschaft gezogen hat und bis heute strafverfolgt, niemals angeklagt werden dürfen, – denken wir nur an die höllenhaften Infernos der Flächenbombardierungen deutscher Städte wie Dresden mit Hunderttausenden von Opfern unschuldiger Flüchtlinge, Frauen und Kinder unmittelbar vor Kriegsende oder den millionenfachen Tod deutscher Soldaten und Vertriebener nach Kriegsende.
Besondere Aufmerksamkeit verdient jedoch die oben zitierte Formulierung am Ende des Artikels 3, Absatz 1: » … geschlossen haben oder schließen werden«.
Dies heißt nichts anderes, als daß die Siegermächte auch heute noch und für die Zukunft zeitlich unbegrenzt deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen zum Zwecke von Reparationen, Restitutionen oder aus anderen Kriegsgründen beschlagnahmen und sich aneignen dürfen und sogar das Recht haben, hierzu auch in Zukunft noch spezielle Abkommen zu treffen. In Artikel 1, Satz 1 wird ausdrücklich festgeschrieben: »Die Bundesrepublik wird keine Einwendungen erheben … «.
Es ist wohl nicht davon auszugehen, daß es bei der Revision des Überleitungsvertrages einfach vergessen und übersehen wurde, solche Formulierungen zu streichen.
Deutschland gilt völkerrechtlich nach UNO-Satzung nach wie vor als »Feindstaat«
Gleiches gilt übrigens auch für die nach wie vor gültigen »Feindstaatenklauseln« (Artikel 53 und 107) der UNO-Charta, die es den Siegern des Zweiten Weltkrieges bis heute erlauben, auch ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates »Zwangsmaßnahmen« gegen die Feindstaaten zu ergreifen, also gegen Deutschland.
Wann sollen wir die seit einem halben Jahrhundert überfällige Friedensregelung denn endlich erhalten?
Wo finden wir hierzu einen Vertragspartner für die deutsche Seite, wenn gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.7.1973 das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist? In den Entscheidungsgründen des bis heute nicht aufgehobenen Urteils heißt es dort (2-BvF-1/73):
»Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; ( …). Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. (…) Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die BRD ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches (…). Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des GG.«
Dieses Urteil gilt ganz unzweifelhaft auch für die BRD nach der Vereinigung von Mittel- und Westdeutschland, weil der „Geltungsbereich des GG“ eben nicht das Deutsche Reich umfasst.
Offene Fragen …
Existiert das Deutsche Reich fort, ist auch seine Verfassung, die Reichsverfassung von 1919, nach wie vor gültig, wenn auch zur Zeit überlagert vom Grundgesetz, weil das Deutsche Reich eben »nicht handlungsfähig« ist.
Wer also ist nun völkerrechtlich befugt, den überfälligen Friedensvertrag für die deutsche Seite zu unterschreiben?
Das »Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland« (so die offizielle Bezeichnung) ist zum anderen keine Verfassung »der« Bundesrepublik, sondern ein Nachkriegsprovisorium, geschaffen unter der Oberhoheit der ehemaligen Siegerstaaten »für« die BRD.
So fehlen ihm die Zustimmung des deutschen Volkes und jedwede plebiszitären Elemente.
Die grundlegende demokratische Forderung »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus« (Artikel 20 (2) GG) erschöpft sich in der Erlaubnis, alle vier bis fünf Jahre zur Wahl gehen zu dürfen, ohne die dann durchgeführte Politik in irgendeiner Weise korrigierend beeinflussen zu können.
Das gilt insbesondere für existenzielle Fragen wie die Aufgabe von Hoheits- und Selbstbestimmungsrechten an die EU, für die Abschaffung der DM und andere Entscheidungen, bei denen der Mehrheitswille der Bürger übergangen und versucht wird, durch millionenschwere Werbekampagnen den Widerstand der Bürger zu brechen.
Wann endlich werden wir die Möglichkeit haben, über eine uns im Grundgesetz Artikel 146 zugesicherte eigene Verfassung zu entscheiden, die dem Bürger ein wahrhaftiges und absolutes, uneingeschränktes Bestimmungsrecht garantieren sollte, wie in unserem Schweizer Nachbarland?
Wann wird hierfür eine Deutsche Nationalversammlung einberufen?
Wäre das nicht die vornehmste Aufgabe des über allen Parteien stehen sollenden Herrn Bundespräsidenten, endlich tätig zu werden? Jeder sich für unser Volk noch verantwortungsbewusst fühlende Bürger würde hierbei gern mitwirken.
Wann endlich können wir in freier Entscheidung über unsere Verfassung entscheiden?
Der Artikel 146 des im Jahre 1949 unter westalliierter Oberhoheit für die Bundesrepublik geschaffene Grundgesetzes lautete bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 31.8.1990 wie folgt:
»Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«
Mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil II vom 23.9.1990, Seite 885 ff, wurde dieser Artikel wie folgt geändert:
»Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«
Da die Einheit und Freiheit Deutschlands aber eben noch nicht vollendet worden ist, wie die aufgezeigten fortgeltenden Souveränitätsbeschränkungen beweisen, ergeben sich
a) die staatsrechtliche Frage, ob und ab wann es denn überhaupt gilt und
b) die bleibende Aufforderung an das deutsche Volk, in freier Entscheidung eine Verfassung zu beschließen, die allein die letzte, in freier Entscheidung gegebene Reichsverfassung von 1919 ablösen könnte.
Urteilen Sie selbst: Wie lange soll dieser friedensvertraglose und verfassungsrechtlich unbefriedigende Zustand noch andauern?
Zur Erinnerung!
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Artikel 2
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.
(2) Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.
Igor Wolf
9. Mai 2009 @ 13:12
Sehr geehrter Herr Pichlo,
ich kenne die Entscheidungen des EGMR. Ich sehe darin jedoch eher ein Urteil aufgrund eines Formfehlers der Kläger. Ich hoffe zwar, dass die Kläger nicht bewußt einen Formfehler begangen haben, in dem sie eine unwirksame Methode als Sammelklage gewählt haben, kann das aber nicht ausschließen.
Außer dem EGMR gibt es ja auch amerikanische Gerichte (Amerika hat aus sehr nachvollziehbaren Gründen den EGMR nicht anerkannt) und es gibt Vertriebene, die in Amerika wohnen und auch dort klagen können. Zur Zeit betreibt Deutschland mit großer Intensität die Überstellung eines Kriegsverbrechers aus den USA, der schon einmal mangels Beweisen vor einem jüdischen Gericht von der Todesstrafe freigesprochen werden musste und dafür verpulvert Deutschland unser aller Geld.
Man sollte deshalb genau planen, mit welchen Mitteln diese Kriegsverbrecherklagen gegen Polen (evtl. auch gegen die Tschechei und Russland) durchgezogen werden sollen.
Das ist sicherlich eine mühevolle Aufgabe, ich würde jedoch mittun.
Claus Pichlo
11. Mai 2009 @ 12:40
Sehr geehrter Herr Wolf,
mir ist eine der Klägerinnen bekannt und ich kenne den Vorgang genauestens. Nach meiner Überzeugung kann von einem Formfehler keine Rede sein, und dass er bei diesen Anwalthonoraren gar absichtlich gemacht wurde ist wirklich absolut ausgeschlossen.
Es ist wirklich, nach gründlicher Kenntnis der Aktenlage, kein anderer Schluss zu ziehen, als dass der EGMR tatsächlich ein krasses Fehlurteil gefällt hat als er die Annahme der Eingabe ablehnte.
Dieser unglaublichen Tatsache muß man schon ins Auge sehen.
MfG, C. Pichlo