Das Recht hat verloren

Gestern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) der Klage der Preußischen Treuhand und 23 Einzelkläger gegenüber Polen nicht stattgegeben. Ein Blick in das Urteil offenbart eine Argumentation, die doch etwas an Schauprozesse erinnert. Das Urteil stand vermutlich schon zu Prozessbeginn fest. Nur positives Recht, die “Siegerjustiz” und die darauf aufbauenden “bilateralen Verträge” bilden die Grundlage für die negative Rechtssprechung. Objektives Völkerrecht geschweige Menschenrechte spielt so gut wie keine Rolle. Ein finsterer Tag für die Rechtssprechung in Europa, für die Europäische Union und für das Völkerrecht insgesamt.

Die Preußische Treuhand wurde Ende 2000 gegründet und hat es sich zur Aufgabe gemacht, nach der politischen Wende 1989/90 als Selbsthilfeorganisationen der deutschen Heimatvertriebenen private Vermögensansprüche gegenüber den Vertreibungsstaaten durchzusetzen. Am 15. Dezember 2006 verklagte die Preußische Treuhand Polen wegen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Vertreibung) und auf Rückgabe von privatem Eigentum vor dem EGMR.

Die Richter, die nun etwa 2 Jahre später, am 9. Oktober 2008, in Straßburg die Entscheidung trafen, stammen aus Polen, England/Serbien, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Moldawien, Malta und Island. Ihre Argumentation basiert weniger auf den objektiven Menschenrechten und dem Völkerrecht – was man von einem “Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte” evtl. hätte erwarten können, sondern eher auf “positivem Recht” – also Gesetzen und Abkommen von Staaten und Politikern.1)Richter am Europäischen Gerichtshof, URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Richter_am_Europ%C3%A4ischen_Gerichtshof_f%C3%BCr_Menschenrechte – abgerufen am 10.10.2008

Als die zentrale Entscheidungsgrundlage benennt das EGMR unter der Überschrift “Relevantes internationales und inländisches Recht” die Konferenzen von Jalta (4.-11. Februar 1945) und die Potsdamer Konferenz (17.7. – 2.8.1945). Dabei subsumiert es die stalinsche Interpretation, die auch von den polnischen Kommunisten so übernommen wurde. Mit anderen Worten: In ihrer Beschlussfassung zitieren die Richter das Potsdamer Protokoll, das ausdrücklich die “Oder-Neiße-Gebiete” von der sowjetischen Besatzungszone abgrenzte und hervorhob, dass die UdSSR die polnischen Reparationsansprüche aus ihrem eigenen Anteil an Reparationen begleichen wird (Potsdamer Protokoll, Art. IV und IX, b). Unmittelbar darauf folgend erwähnt das Hohe Gericht den polnisch-sowjetischen bilateralen Vertrag vom 16. August 1945, mit dem die Sowjetunion die Oder-Neiße-Gebiete – über die sie gemäß Potsdamer Konferenz keine Verfügungsgewalt hatte – dann doch als “Reparation” an Polen “übertrug”. Dieses Schurkenstück Stalins bezeichnen die europäischen Richter als “dem Potsdamer Abkommen gemäß”, obwohl es diesem diametral entgegengesetzt ist! Denn wenn die Oder-Neiße-Gebiete nicht zur sowjetischen Besatzungszone gehörten (Potsdamer Protokoll Art. IX.), waren diese damit definitiv der sowjetischen Autorität entzogen – genauso wie die amerikanische, französische oder englische Besatzungszonen.

2.08.1945 – Potsdamer Protokoll, Artikel IV. Reparationen aus Deutschland:

1. Die Reparationsansprüche der UdSSR sollen durch Entnahmen aus der von der UdSSR besetzten Zone in Deutschland und durch angemessene deutsche Auslandsguthaben befriedigt werden.

2. Die UdSSR wird die Reparationsansprüche Polens aus ihrem eigenen Anteil an den Reparationen befriedigen.Potsdamer Protokoll, 2. August 1945, Artikel IV. Reparationen aus Deutschland

2.08.1945 – Potsdamer Protokoll, Artikel IX. Polen b):

Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, dass bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des Teiles Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird, und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen.Potsdamer Protokoll, 2. August 1945, Artikel IX. Polen b)

16.08.1945 – Sowjetisch-polnischer Vertrag:

Das Problem der Repartionen für Polen, welches gemäß des Potsdamer Abkommens von der Sowjetunion aus ihrem eigenen Anteil beglichen werden sollte (vgl. Punkt 32), wurde durch einen bilateralen Vertrag zwischen der UdSSR und Polen […] gelöst. Nach den Bedingungen des Vertrags trat die UdSSR an Polen alle ihre Ansprüche auf deutsches Vermögen auf polnischem Territorium, einschließlich des Teils deutschen Gebiets östlich der Oder-Neisse-Linie, was an Polen übereignet werden sollte, ab. Es wurde angenommen, dass dieser Vertrag ein Instrument darstellte, um das Potsdamer Abkommen durchzusetzen und als Grundlage für die polnische Übernahme deutschen Eigentums befindlich in Polen innerhalb der Grenzen, die von diesem Abkommen festgelegt wurden.EGMR, Punkt 33, Kriegsreparationen für Polen. Übersetzung: Potsblits.

Die Zielrichtung des EGMR wird hier und auch an weiteren Punkten deutlich: Polen kam zu den Ostdeutschen Gebieten “wie die Jungfrau zum Kind”. Polen, dem die deutschen Ostgebiete rechtsmäßig übertragen worden seien, könne nicht für Gewalt und Vertreibung verantwortlich gemacht werden. Außerdem habe der polnische Staat die “Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten” (Europäische Menschenrechtskonvention) vom 4. November 1950 erst am 10. Oktober 1994 unterzeichnet. Den Entzug von Eigentumsrechte betrachten die Richter als “abgeschlossenen Vorgang” (instantaneous acts), der keine bis in die Gegenwart anhaltende Rechtsberaubung darstelle. Auf den Vorwurf der “ethnischen Säuberung” und Menschenrechtsverbrechen gingen sie erst gar nicht ein.

Macht es sich damit der European Court of Human Rights nicht etwas zu leicht? Die UN-Charta vom 24.10.1945 über die allgemeinen Menschenrechte oder z. B. auch die UN-Völkermordkonvention vom 9.12.1948 spielen bei der Beschlussfassung absolut keine Rolle. Ebenso wenig die Haager Landkriegsordnung (1907) und die Genfer Konventionen. Haben diese Meilensteine der Menschenrechte für Europa keine Gültigkeit? Diese universal geltenden Dokumente unterstreichen jedoch: Verstöße gegen das Völkerrecht und die Menschenrechte verjähren nicht.

Die Richter in Straßburg haben eine Chance verpaßt, in der Rechtssprechung für die Zukunft Europas ein Zeichen zu setzen. Dem Völkerrecht haben sie damit einen Bärendienst erwiesen. Ist es ein Zufall, dass der mehr als fragwürdige Beschluss des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Oktober 2008 auf den 50. Todestag von Papst Pius XII. fällt? Piux XII. war auf jeden Fall einer der ersten, der sich gegen die Kollektivschuldthese wandte und offen die entschädigungslose Vertreibung der Ostdeutschen kritisiert hatte!

Weiterführende Hinweise:

Quellen

Quellen
1 Richter am Europäischen Gerichtshof, URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Richter_am_Europ%C3%A4ischen_Gerichtshof_f%C3%BCr_Menschenrechte – abgerufen am 10.10.2008