Enteignung und Vertreibung

Enteignung und Vertreibung der Deutschen mit Ende des Zweiten Weltkriegs waren völkerrechtswidrig. Das geht eindeutig aus der Haager Landkriegsordnung und dem damals geltenden Völkerrecht hervor. Keine Entschuldigung der Alliierten bzw. Besatzungsmächte erlaubt eine Ausnahme vom Verbot der Massenausweisungen.

Enteignung und Vertreibung
…der Deutschen war völkerrechtswidrig!

Auf der Potsdamer Konferenz wurde das historische Ostdeutschland lediglich der Verwaltung des polnischen Staates unterstellt. Als Verwalterstaat unterlag Polen den Beschränkungen der Haager Landkriegsordnung (HLKO). Das bedeutet, dass Polen nicht weiter in die innerstaatliche Struktur des besetzten Gebietes eingreifen durfte, als dies zu Verwaltungszwecken erforderlich war. Zwar wurde dem polnischen Staat das in den Oder-Neiße-Gebieten gelegene öffentliche Eigentum zur unentgeltlichen Nutzung und Verwaltung übergeben, doch das Privateigentum blieb gemäß Artikel 46/47 HLKO grundsätzlich unverletzlich.

Enteignungen, die nicht der Verwaltung des besetzten Gebietes dienen, überschreiten die Verwaltungsbefugnisse und sind deshalb völkerrechtswidrig. Blumenwitz, Vermögensfragen S.491)Dieter Blumenwitz, Das Offenhalten der Vermögensfrage in den deutsch-polnischen Beziehungen, Forschungsergebnisse der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Band 13, Kulturstiftung der Deutschen Vertriebenen, Bonn, 1992.

Der “Minimum Standard of International Justice” verbietet willkürliche und entschädigungslose Enteignungen, d.h. Konfiskationen. Doch sollte die “nationale Homogenität der Besitzordnung” in den besetzten Gebieten und darüber hinaus auch in Polen hergestellt werden. Es ging nicht um die Befriedigung von Reparationsansprüchen. D.h. durch die Enteignungsmaßnahmen sollte vor allem die deutsche Bevölkerung diskriminiert werden und außer Landes vertrieben werden, um ein national homogenes polnisches Staatswesen – auch in dem nur zur Verwaltung überlassenen Ostdeutschland – zu schaffen.

Die Konfiskationen waren daher nicht in erster Linie sachbezogen, sondern gruppenbezogen, und stellten eine erhebliche menschenrechtswidrige Diskriminierung der Deutschen wegen ihrer nationalen Herkunft dar. Blumenwitz, Vermögensfragen S.53

Die Deutschen wurden bereits vor Beendigung der Kriegshandlungen im Frühjahr 1945 systematisch aus ihrer Heimat ausgewiesen. Die kollektive Vertreibung der Deutschen erfolgte nicht aufgrund formeller Gesetze, sondern ausschließlich auf dem Wege interner, polnischer Verwaltungsanweisungen. Dies widersprach klar den Grundregeln des Völkerrechts.

Es gibt daher auch keinen Rechtssatz im klassischen Völkerrecht, der es einem Staat, der nach einem Friedensvertrag ein Gebiet zugesprochen bekam, gestattet, mit der dort ansässigen Bevölkerung nach Belieben zu verfahren, sie ihrer Heimat, ihres Eigentums und ihrer Menschenwürde zu berauben und mittellos außer Landes zu jagen. Erst recht muß das für einen Staat gelten, dem wie dem polnischen Staat lediglich Verwaltungsbefugnisse über deutsches Staatsgebiet übertragen wurden. Blumenwitz, Vermögensfragen S.54

Was auch immer die Alliierten und Besatzungsmächte sich als Entschuldigung einfallen ließen, das Vertreibungsverbot besaß unter allen Umständen Gültigkeit, ob dem Verbot nun die HLKO oder die Gesetze der Menschlichkeit zugrunde gelegt werden. Das bereits damals geltende Völkerrecht duldete keine Massenausweisungen. Zudem müssen sich die polnischen Handlungen auch an dem Statut des Internationalen Militärgerichtshofes von Nürnberg und seine Rechtsprechung messen lassen können (vgl. Art. 6 b und c). D.h. die Nürnberger Rechtsprechung wertete Massendeportationen eindeutig als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Quellen

Quellen
1 Dieter Blumenwitz, Das Offenhalten der Vermögensfrage in den deutsch-polnischen Beziehungen, Forschungsergebnisse der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Band 13, Kulturstiftung der Deutschen Vertriebenen, Bonn, 1992.